2 Wx 16/02 + 2 WX 21/02 + 2 Wx 22/02 + 2 Wx 23/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-07-22, 2 Wx 16/02 + 2 WX 21/02 + 2 Wx 22/02 + 2 Wx 23/02
Oberlandesgericht Köln, 2002-07-22, 2 Wx 16/02 + 2 WX 21/02 + 2 Wx 22/02 + 2 Wx 23/02
2 Wx 16/02 + 2 WX 21/02 + 2 Wx 22/02 + 2 Wx 23/02Obergericht22.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 16/02 + 2 WX 21/02 + 2 Wx 22/02 + 2 Wx 23/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-22
Aktenzeichen: 2 Wx 16/02 + 2 WX 21/02 + 2 Wx 22/02 + 2 Wx 23/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0722.2WX16.02.2WX21.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 16/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 16/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 21/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 21/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 6) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 22/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 22/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 23/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 23/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
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