Oberlandesgericht Köln, 2002-07-23, 2 Ws 336/02

2 Ws 336/02Obergericht23.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 336/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-23

Aktenzeichen: 2 Ws 336/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0723.2WS336.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln, gemäß § 81 a StPO die notfalls zwangsweise Entnahme einer Speichel- bzw. Blutprobe des Angeschuldigten sowie gemäß § 81 g Abs. 1 StPO die molekular-genetische Untersuchung des DNA-Materials sowie die Speicherung des DNA-Musters anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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