Oberlandesgericht Köln, 2002-07-25, 14 U 57/01

14 U 57/01Obergericht25.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 U 57/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-25

Aktenzeichen: 14 U 57/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0725.14U57.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das durch Beschluss vom 5. September 2001 berichtigte Urteil des Landgerichts Köln vom 16. August 2001 - 24 O 29/01 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Klage des Klägers zu 1. als unzulässig abgewiesen wird.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 EUR, die auch durch selbstschuldnerische unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Steuer- und Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe und Art Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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