Oberlandesgericht Köln, 2002-08-02, Ss 290/02

Ss 290/02Obergericht02.08.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — Ss 290/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-08-02

Aktenzeichen: Ss 290/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0802.SS290.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Es wird festgestellt, dass das angefochtene Urteil unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos.

Soweit Kosten durch das Urteil und seine Anfechtung entstanden sind, werden sie niedergeschlagen.

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