2 Ws 191/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-08-09, 2 Ws 191/02
Oberlandesgericht Köln, 2002-08-09, 2 Ws 191/02
2 Ws 191/02Obergericht09.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 191/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-08-09
Aktenzeichen: 2 Ws 191/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0809.2WS191.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hin wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:
Der von Rechtsanwalt F. für den früheren Angeklagten unter dem 14. Februar 2001 gestellte Antrag auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Angeklagte.
Der Wert der Beschwerden wird auf 9.685,48 DM = 4.952,11 EUR festgesetzt (Beschwerde des früheren Angeklagten: 1.022,58 DM = 522,84 EUR; Beschwerde des Bezirksrevisors: 8.662,90 DM = 4.429,27 EUR).
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