Oberlandesgericht Köln, 2002-08-12, 25 UF 269/01

25 UF 269/01Obergericht12.08.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 UF 269/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-08-12

Aktenzeichen: 25 UF 269/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0812.25UF269.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Tenor

Wird der Kostenausspruch in dem Tenor des am 17. Mai 2002 verkündeten Urteils des Senats - 25 UF 269/01 - wegen offenbaren Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:

An Stelle von

"Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 9/20."

muss es richtig heißen:

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 19/20.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.