25 UF 269/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-08-12, 25 UF 269/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-08-12, 25 UF 269/01
25 UF 269/01Obergericht12.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 UF 269/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-08-12
Aktenzeichen: 25 UF 269/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0812.25UF269.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Wird der Kostenausspruch in dem Tenor des am 17. Mai 2002 verkündeten Urteils des Senats - 25 UF 269/01 - wegen offenbaren Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:
An Stelle von
"Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 9/20."
muss es richtig heißen:
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 19/20.
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