Oberlandesgericht Köln, 2002-08-20, 9 U 182/01

9 U 182/01Obergericht20.08.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 182/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-08-20

Aktenzeichen: 9 U 182/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0820.9U182.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12.10.2001 - Az.: 9 O 114/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.500,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

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