Oberlandesgericht Köln, 2002-08-29, 18 U 58/02

18 U 58/02Obergericht29.08.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 58/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-08-29

Aktenzeichen: 18 U 58/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0829.18U58.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 112/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Be-klagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 Euro abgewendet werden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

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