8 U 5/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-08-29, 8 U 5/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 5/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-29
Aktenzeichen: 8 U 5/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0829.8U5.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.09.2001 verkündete Ur-teil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 249/00 - wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbeschränkte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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