6 U 31/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-09-02, 6 U 31/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 31/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-09-02
Aktenzeichen: 6 U 31/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0902.6U31.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Die mit Schriftsatz vom 7.8.2002 gestellten Anträge der Antragsgegne-rin, die Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil vom 15.5.2002 - 6 U 31/02 - einzustellen, hilfsweise nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen, werden als unzulässig verworfen.
2.) Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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