Oberlandesgericht Köln, 2002-09-04, 19 U 10/99

19 U 10/99Obergericht04.09.2002

Regest

Die Regel, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der am Vertragsschluss Beteiligten im Zweifel dahin geht, der Betriebsinhaber solle Vertragspartner werden, auch wenn der Geschäftspartner unrichtige Vorstellungen über dessen Person hat, gilt nicht, wenn die Beteiligten die Einschaltung des Handelnden im eigenen Namen gewollt haben. Dieser wird dann Vertragspartner. 2. Wer bei Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt, er sei Träger eines als Vertragspartner auftretenden Unternehmens, muss sich gegenüber einem gutgläubigen Vertragspartner so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit, und er sei Unternehmer.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 10/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-04

Aktenzeichen: 19 U 10/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0904.19U10.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 164

Leitsätze

Die Regel, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der am Vertragsschluss Beteiligten im Zweifel dahin geht, der Betriebsinhaber solle Vertragspartner werden, auch wenn der Geschäftspartner unrichtige Vorstellungen über dessen Person hat, gilt nicht, wenn die Beteiligten die Einschaltung des Handelnden im eigenen Namen gewollt haben. Dieser wird dann Vertragspartner. 2. Wer bei Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt, er sei Träger eines als Vertragspartner auftretenden Unternehmens, muss sich gegenüber einem gutgläubigen Vertragspartner so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit, und er sei Unternehmer.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 02.07.1999 wird aufrechterhalten. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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