Oberlandesgericht Köln, 2002-09-04, 19 U 7/97

19 U 7/97Obergericht04.09.2002

Regest

Erklärt der Gebrauchtwagenhändler, das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und über eine Sitzheizung, so handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften, deren Fehlen bzw. Nichtfunktionieren den Käufer zur Wandlung berechtigen. Eine fehlerhafte Eigenschaftszusicherung liegt auch vor, wenn der Verkäufer zusichert, das Fahrzeug sei ,fahrbereit", während das Kühlsystem Undichtigkeiten aufweist, die zu einem späteren Kurbelwellenschaden führen (Anlehnung an OLG Hamm MDR 1994, 1086).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 7/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-09-04

Aktenzeichen: 19 U 7/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0904.19U7.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 459 ABS. 2, 462, 463

Leitsätze

Erklärt der Gebrauchtwagenhändler, das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und über eine Sitzheizung, so handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften, deren Fehlen bzw. Nichtfunktionieren den Käufer zur Wandlung berechtigen. Eine fehlerhafte Eigenschaftszusicherung liegt auch vor, wenn der Verkäufer zusichert, das Fahrzeug sei ,fahrbereit", während das Kühlsystem Undichtigkeiten aufweist, die zu einem späteren Kurbelwellenschaden führen (Anlehnung an OLG Hamm MDR 1994, 1086).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. November 1996 - 21 O 52/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beru-fungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird abgesehen (§ 8 GKG).

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