14 WF 126/02, 127/02 und 128/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-09-05, 14 WF 126/02, 127/02 und 128/02
Oberlandesgericht Köln, 2002-09-05, 14 WF 126/02, 127/02 und 128/02
14 WF 126/02, 127/02 und 128/02Obergericht05.09.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 126/02, 127/02 und 128/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-09-05
Aktenzeichen: 14 WF 126/02, 127/02 und 128/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0905.14WF126.02.127.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen vom 18.1. 2001 (18 F 8/01) wird als unzulässig verworfen.
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Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 21.6.2001 (18 F 8/01) wird dieser Beschluss aufgehoben.
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Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 28.5.2002 (18 F 8/01) wird diesem ab 12. 11. 2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordung von Rechtsanwalt S., E., ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und der Beschluss insoweit abgeändert.
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