Oberlandesgericht Köln, 2002-09-13, 6 U 218/00

6 U 218/00Obergericht13.09.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 218/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-13

Aktenzeichen: 6 U 218/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0913.6U218.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.11.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 1081/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklage darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der nachstehend jeweils bestimmten Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Sicherheit beträgt bei Vollstreckung des

Unterlassungsausspruchs: 50.000,00 EUR;

Zahlungsausspruchs: 150,00 EUR;

Kostenausspruchs: 15.000,00 EUR.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten durch Hinterlegung von Geld oder in Form der schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer übersteigt die Summe von 20.000,00 EUR.

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