5 U 179/99•Oberlandesgericht Köln, 2002-09-25, 5 U 179/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 179/99 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-25
Aktenzeichen: 5 U 179/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0925.5U179.99.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2.8.1999 - 11 O 17/95 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Schäden aus der Behandlung der Klägerin in der Zahnklinik der Beklagten zu 3. insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt als sie auf der fehlerhaften Einbringung des Implantats in regio 27 beruhen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 5.000.-EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1.8.1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle aus der fehlerhaften Einbringung des Implantates in Regio 27 entstandenen und noch entstehen den materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Soweit Schadensersatz wegen des Einbringens weiterer Implantate geltend gemacht wird, wird die Klage abgewiesen. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist hinsichtlich des zuerkannten Teilbetrages vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zu gelassen.
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