2 Ws 508-509/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-10-14, 2 Ws 508-509/02
Oberlandesgericht Köln, 2002-10-14, 2 Ws 508-509/02
2 Ws 508-509/02Obergericht14.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 508-509/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-14
Aktenzeichen: 2 Ws 508-509/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1014.2WS508.509.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Es wird abgelehnt, Rechtsanwalt T. und Rechtsanwältin J. nach § 138 a StPO von der Mitwirkung in dem Verfahren auszuschließen.
Damit ist die Anordnung in dem Vorlagebeschluss vom 16. September 2002, dass die Rechte beider genannter Verteidiger nach § 138 c Abs. 3 S. 1 StPO ruhen, gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der beiden ge-nannten Verteidiger hat die Staatskasse zu tragen. Hiervon sind ausge-nommen die Kosten für die Hinzuziehung der Rechtsanwältin M. als Bei-stand; diese werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.