21 WF 110/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-10-24, 21 WF 110/02
Oberlandesgericht Köln, 2002-10-24, 21 WF 110/02
21 WF 110/02Obergericht24.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 21 WF 110/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-24
Aktenzeichen: 21 WF 110/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1024.21WF110.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06. Juli 2001 gegen die Kostenrechnung vom 04. Mai 2001 - Sollstellung 20. Juni 2001 - ( 61 F 109/00 eA ) wird, soweit er hierdurch dem Grunde nach anteilig zur Auslagenerstattung zugunsten der Staatskasse herangezogen worden ist, zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.