Oberlandesgericht Köln, 2002-10-30, 5 U 9/02

5 U 9/02Obergericht30.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 9/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-30

Aktenzeichen: 5 U 9/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1030.5U9.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.06.2002 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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