6 W 83/99•Oberlandesgericht Köln, 2002-10-31, 6 W 83/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 83/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-31
Aktenzeichen: 6 W 83/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1031.6W83.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 23.12.1999 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln vom 02.12.1999 - 81 0 162/99 SH II - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Schuldnerin wird wegen zweier schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen das durch die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.09.1999 - 31 0 832/99 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt
500.000,-- DM
verurteilt.
Die weitergehende Beschwerde der Schuldnerin und der weitergehende Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes werden zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Zwangsvollstreckungs- verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
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