Oberlandesgericht Köln, 2002-10-31, 6 W 83/99

6 W 83/99Obergericht31.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 83/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-31

Aktenzeichen: 6 W 83/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1031.6W83.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 23.12.1999 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln vom 02.12.1999 - 81 0 162/99 SH II - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Schuldnerin wird wegen zweier schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen das durch die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.09.1999 - 31 0 832/99 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt

500.000,-- DM

verurteilt.

Die weitergehende Beschwerde der Schuldnerin und der weitergehende Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes werden zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Zwangsvollstreckungs- verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

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