8 U 51/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-10-31, 8 U 51/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 51/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-31
Aktenzeichen: 8 U 51/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1031.8U51.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.02.2002 - 7 0 577/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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