Oberlandesgericht Köln, 2002-10-31, 8 U 51/02

8 U 51/02Obergericht31.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 8 U 51/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-31

Aktenzeichen: 8 U 51/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1031.8U51.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.02.2002 - 7 0 577/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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