19 U 27/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-11-04, 19 U 27/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 27/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-04
Aktenzeichen: 19 U 27/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1104.19U27.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.12.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 43 O 42/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger EUR 822.278,23 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2002 zu zahlen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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