22 U 225/96•Oberlandesgericht Köln, 2002-11-15, 22 U 225/96
Oberlandesgericht Köln, 2002-11-15, 22 U 225/96
22 U 225/96Obergericht15.11.2002
Regest
Die bloße Aufhebung des Anstellungsvertrages und die dabei getroffene Regelung, daß sämtliche Ansprüche ,aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlaß von dessen Beendigung erledigt" sein sollen, läßt wegen der erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses eintretenden Wirkung eines Wettbewerbsverbotes und der daran geknüpften Karenzentschädigung keinen sicheren Schluß darauf zu, daß keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden sollen. Was die Parteien ,erledigen" wollten, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände gem. §§ 133, 157 BGB festzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 225/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-15
Aktenzeichen: 22 U 225/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1115.22U225.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: HGB § 74
Leitsätze
Die bloße Aufhebung des Anstellungsvertrages und die dabei getroffene Regelung, daß sämtliche Ansprüche ,aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlaß von dessen Beendigung erledigt" sein sollen, läßt wegen der erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses eintretenden Wirkung eines Wettbewerbsverbotes und der daran geknüpften Karenzentschädigung keinen sicheren Schluß darauf zu, daß keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden sollen. Was die Parteien ,erledigen" wollten, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände gem. §§ 133, 157 BGB festzustellen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.9.1996 - 42 0 9/96 - abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 173.800,- nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 210.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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