26 UF 139/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-11-15, 26 UF 139/02
Oberlandesgericht Köln, 2002-11-15, 26 UF 139/02
26 UF 139/02Obergericht15.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 UF 139/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-15
Aktenzeichen: 26 UF 139/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1115.26UF139.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 15.7.2002 (13 F 240/02) und vom 25.3.1998 (15 X 20/98) dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die alleinige elterliche Sorge über ihren Sohn R., geb. am 12.7.1988, erhält.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 2. 9.2002 (13 F 240/02) in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15.7.2002 dahinge-hend abgeändert, dass die elterliche Sorge über die Kinder K. und S. N. bei dem Vater, Herrn Q. N., dem Verfahrensbeteiligten zu 5) verbleibt; davon ausgenommen ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht über diese Kinder, das dem Jugendamt des X.kreises als Pfleger übertragen wird.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten zu 4) und 5) je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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