Oberlandesgericht Köln, 2002-11-15, 6 U 128/02

6 U 128/02Obergericht15.11.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 128/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-15

Aktenzeichen: 6 U 128/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1115.6U128.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das 20.06.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 60/02 - abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihr Geschäftslokal in K./P.-L. wie nachfolgend wiedergegeben als eines der größten Möbelhäuser in Deutschland zu bezeichnen

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

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