HEs 211/02 - 242 -•Oberlandesgericht Köln, 2002-11-29, HEs 211/02 - 242 -
Oberlandesgericht Köln, 2002-11-29, HEs 211/02 - 242 -
HEs 211/02 - 242 -Obergericht29.11.2002
Regest
Bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung bedarf es besonderer fluchthemmender Faktoren, um die Fluchtgefahr auszuräumen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — HEs 211/02 - 242 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-29
Aktenzeichen: HEs 211/02 - 242 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1129.HES211.02.242.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 112
Leitsätze
Bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung bedarf es besonderer fluchthemmender Faktoren, um die Fluchtgefahr auszuräumen.
Tenor
Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von 3 Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Mit vorliegender Haftentscheidung ist die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 5. November 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln (109 Qs 512/02) vom 29. Oktober 2002 erledigt.
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