6 U 181/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-01-10, 6 U 181/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 181/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-10
Aktenzeichen: 6 U 181/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0110.6U181.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.)
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.8.2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 70/02 - wird zurückgewiesen.
2.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4.)
Die Revision wird nicht zugelassen.
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