Ausl 913/01•Oberlandesgericht Köln, 2003-01-15, Ausl 913/01
Oberlandesgericht Köln, 2003-01-15, Ausl 913/01
Ausl 913/01Obergericht15.01.2003
Regest
Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffent ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen. Die Auslieferung ist trotz des mangelnden rechtlichen Gehört und der fehlenden Wahrung angemessener Verteidigungsrechte dann zulässig, wenn der Verfolgte sich, nachdem er Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Abwesenheitsurteil erlangt hat, rechtliches Gehör verschaffen und wirksam verteidigen könnte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ausl 913/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-01-15
Aktenzeichen: Ausl 913/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0115.AUSL913.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 73
Leitsätze
Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffent ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen.
Die Auslieferung ist trotz des mangelnden rechtlichen Gehört und der fehlenden Wahrung angemessener Verteidigungsrechte dann zulässig, wenn der Verfolgte sich, nachdem er Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Abwesenheitsurteil erlangt hat, rechtliches Gehör verschaffen und wirksam verteidigen könnte.
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung der in dem Urteil des Bezirksamtsgerichts Rom (AZ: N 40604/90 RGNR - 12814/93 RG PRET) vom 17. Oktober 1996 verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten ist nicht zulässig.
Der Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts Köln (Ausl 913/01 - 20 -) vom 7. August 2001 wird aufgehoben.
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