Oberlandesgericht Köln, 2003-01-22, 2 U 129/02

2 U 129/02Obergericht22.01.2003

Regest

Die nach § 1933 S. 1 BGB notwendige Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsbegehren seines Ehepartners braucht nicht unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes „Zustimmung“ erklärt zu werden. Es reicht, wenn sich aus den gesamten Umständen hinreichend klar ergibt, dass auch der Erblasser die Ehe für gescheitert hält und einer Scheidung nicht entgegentritt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 129/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-22

Aktenzeichen: 2 U 129/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0122.2U129.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 133, 1924, 1933 S. 1, 2303

Leitsätze

Die nach § 1933 S. 1 BGB notwendige Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsbegehren seines Ehepartners braucht nicht unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes „Zustimmung“ erklärt zu werden. Es reicht, wenn sich aus den gesamten Umständen hinreichend klar ergibt, dass auch der Erblasser die Ehe für gescheitert hält und einer Scheidung nicht entgegentritt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 28. August 2002 gegen das am 16. Mai 2002 verkündete, den Beklagten erst am 1. August 2002 zugestellte Schlußurteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 29 O 8/99, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.

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