HEs 14/03 - 14 -•Oberlandesgericht Köln, 2003-02-11, HEs 14/03 - 14 -
Oberlandesgericht Köln, 2003-02-11, HEs 14/03 - 14 -
HEs 14/03 - 14 -Obergericht11.02.2003
Regest
Eine Abtrennung des Verfahrens und Vertagung auf unbestimmte Zeit aus Gründen der Beweiserleichterung stellt keinen wichtigen Grund i.S. des § 121 StPO dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — HEs 14/03 - 14 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-11
Aktenzeichen: HEs 14/03 - 14 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0211.HES14.03.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 121
Leitsätze
Eine Abtrennung des Verfahrens und Vertagung auf unbestimmte Zeit aus Gründen der Beweiserleichterung stellt keinen wichtigen Grund i.S. des § 121 StPO dar.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 9. August 2002 - 503 Gs 3113/02 - wird aufgehoben.
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