Oberlandesgericht Köln, 2003-03-11, 22 U 212/02

22 U 212/02Obergericht11.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 212/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-11

Aktenzeichen: 22 U 212/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0311.22U212.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. August 2002 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 541/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin soweit die Räumung der Büro- und Geschäftsräume im 4. OG des Objekts L.straße 27 in M. betrieben wird, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- €, im übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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