5 U 159/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-03-19, 5 U 159/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 159/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-19
Aktenzeichen: 5 U 159/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0319.5U159.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.07.2002 - 11 O 184/00 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das vorgenannte Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen wird.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1), die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.07.2002 - 11 O 184/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.564,59 EUR nebst 7 % Zinsen seit dem 01.09.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung im Mai 1999 in der I in A entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1) zu 1/4.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin in vollem Umfang, ferner diejenigen des Beklagten zu 1) zur Hälfte.
Der Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/4.
Im übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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