2 Ausl 170/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 2 Ausl 170/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 2 Ausl 170/03
2 Ausl 170/03Obergericht18.07.2003
Regest
§ 41 IRG gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren, wenn die vorläufig Auslieferungshaft - wie hier - wegen Ablaufs der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk aufgehoben werden muss, jedoch die Auslieferung bewilligt ist, sie nicht auf andere Weise durchgeführt werden kann und die Übergabe an den ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 170/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-18
Aktenzeichen: 2 Ausl 170/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0718.2AUSL170.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 41
Leitsätze
§ 41 IRG gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren, wenn die vorläufig Auslieferungshaft - wie hier - wegen Ablaufs der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk aufgehoben werden muss, jedoch die Auslieferung bewilligt ist, sie nicht auf andere Weise durchgeführt werden kann und die Übergabe an den ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht.
Tenor
Der Auslieferungshaftbefehl vom 18. Juni 2003 gegen den litauischen Staatsangehörigen A wird aufgehoben.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.