Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 2 Ausl 170/03

2 Ausl 170/03Obergericht18.07.2003

Regest

§ 41 IRG gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren, wenn die vorläufig Auslieferungshaft - wie hier - wegen Ablaufs der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk aufgehoben werden muss, jedoch die Auslieferung bewilligt ist, sie nicht auf andere Weise durchgeführt werden kann und die Übergabe an den ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 170/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-18

Aktenzeichen: 2 Ausl 170/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0718.2AUSL170.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 41

Leitsätze

§ 41 IRG gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren, wenn die vorläufig Auslieferungshaft - wie hier - wegen Ablaufs der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk aufgehoben werden muss, jedoch die Auslieferung bewilligt ist, sie nicht auf andere Weise durchgeführt werden kann und die Übergabe an den ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht.

Tenor

Der Auslieferungshaftbefehl vom 18. Juni 2003 gegen den litauischen Staatsangehörigen A wird aufgehoben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.