8 U 25/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-07-24, 8 U 25/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 25/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-24
Aktenzeichen: 8 U 25/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0724.8U25.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11.03.2003 - 1 O 543/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst :
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der in Abteilung II unter laufender Nummer 2 des Grundbuchs von E. Blatt xxxx A zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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