2 Ws 433/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-08-08, 2 Ws 433/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-08-08, 2 Ws 433/03
2 Ws 433/03Obergericht08.08.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 433/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-08-08
Aktenzeichen: 2 Ws 433/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0808.2WS433.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StGB §§ 73 Abs. 1, Abs. 3; 73a; StPO §§ 111b Abs. 2, 111d
Tenor
Der mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.2.2002 ( 503 Gs 843/02) erlassene Arrest, in der Fassung des Beschlusses vom 26.3.2002 (502 Gs 1160/02), wird insoweit aufrechterhalten, als der Arrest durch folgende Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen worden ist:
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Pfändung der Geschäftsanteile an der B. W. gemäß Pfändungsverfügung vom 4.3.2002
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Pfändung der Geschäftsanteile an der B. E. gemäß Pfändungsverfügung vom 4.3.2002
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Pfändung der Geschäftsanteile an der B. F. GmbH gemäß Pfändungsverfügung vom 4.3.2002
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Pfändung der Schadensersatzforderung gegen Dr. N. gemäß Pfändungsverfügung vom 6.3.2002
Die Beschwerde hat sich erledigt, soweit sie sich gegen die Aufrechterhaltung des Arrestes bezüglich der Pfändungen der Schadensersatzforderungen gegen die Mitangeschuldigten F., U. und X. richtet.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27.5.2003 unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 9.5.2003 der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.2.2002 (503 Gs 843/02) in der Fassung des Beschlusses vom 26.3.2002 (503 Gs 1160/02) aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen 1/3 der Staatskasse, 2/3 dem Beschwerdeführer zur Last, dessen notwendige Auslagen die Staatskasse zu 1/3 zu tragen hat.
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