19 U 219/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-08-15, 19 U 219/02
Oberlandesgericht Köln, 2003-08-15, 19 U 219/02
19 U 219/02Obergericht15.08.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 219/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-15
Aktenzeichen: 19 U 219/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0815.19U219.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.9.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 85 O 121/02 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.638,78 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins auf die nachstehenden Teilbeträge ab den jeweils angegebenen Zeitpunkten zu zahlen:
996,41 EUR seit 15.8.2000
1.195,68 EUR seit 15.9.2000
8.369,81 EUR seit 15.10.2000
4.982,03 EUR seit 15.11.2000
9.366,21 EUR seit 15.12.2000
6.227,54 EUR seit 15.1.2001
7.971,69 EUR seit 15.3.2001
20.775,07 EUR seit 15.4.2001
10.962,45 EUR seit 15.5.2001
1.195,68 EUR seit 15.6.2001
5.745,94 EUR seit 15.7.2001
6.476,64 EUR seit 15.8.2001
6.775,56 EUR seit 15.9.2001
2.789,94 EUR seit 15.10.2001
1.076,12 EUR seit 15.11.2001
4.184,90 EUR seit 15.6.2002
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, zu den in der Anlage B1 (Bl. 68 - 70 GA) aufgelisteten Kundenaufträgen für das 4. und 5. Vertragsjahr zu den im Handelsvertretervertrag zwischen der Beklagten und dem Zeugen H.-H. L. vom 23.3.1995 in § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 6 geregelten Bedingungen, d.h. nach Erstellung der Rechnung für das 4. Vertragsjahr, Provisionen zu einem Provisions-satz von 28% des jeweiligen Umsatzes je Vertragsjahr, somit 56% des Jahresumsatzes mit Fälligkeit zum 15. des der Rechnungsstellung folgenden Monats zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 18% und die Beklagte zu 82%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.