2 Ws 499/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-08-26, 2 Ws 499/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-08-26, 2 Ws 499/03
2 Ws 499/03Obergericht26.08.2003
Regest
Eine Meldung lediglich in monatlichen Abstand würde den mit der Auflage verfolgten Zweck der engmaschigen zeitlichen Überwachung des Angeschuldigten nicht mehr erfüllen können. EIne Meldeauflage, bei der die Flucht des Angeschuldigten erst nach mehr als einem Monat festgestellt werden könnte, verlöre ihren Sinn.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 499/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-08-26
Aktenzeichen: 2 Ws 499/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0826.2WS499.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 116
Leitsätze
Eine Meldung lediglich in monatlichen Abstand würde den mit der Auflage verfolgten Zweck der engmaschigen zeitlichen Überwachung des Angeschuldigten nicht mehr erfüllen können. EIne Meldeauflage, bei der die Flucht des Angeschuldigten erst nach mehr als einem Monat festgestellt werden könnte, verlöre ihren Sinn.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten ( § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.