Oberlandesgericht Köln, 2003-08-26, 2 Ws 499/03

2 Ws 499/03Obergericht26.08.2003

Regest

Eine Meldung lediglich in monatlichen Abstand würde den mit der Auflage verfolgten Zweck der engmaschigen zeitlichen Überwachung des Angeschuldigten nicht mehr erfüllen können. EIne Meldeauflage, bei der die Flucht des Angeschuldigten erst nach mehr als einem Monat festgestellt werden könnte, verlöre ihren Sinn.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 499/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-26

Aktenzeichen: 2 Ws 499/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0826.2WS499.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 116

Leitsätze

Eine Meldung lediglich in monatlichen Abstand würde den mit der Auflage verfolgten Zweck der engmaschigen zeitlichen Überwachung des Angeschuldigten nicht mehr erfüllen können. EIne Meldeauflage, bei der die Flucht des Angeschuldigten erst nach mehr als einem Monat festgestellt werden könnte, verlöre ihren Sinn.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten ( § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.

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