Oberlandesgericht Köln, 2003-09-10, 2 W 85/03

2 W 85/03Obergericht10.09.2003

Regest

1. Es ist im Einzelfall möglich, eine einseitige Erledigungserklärung als Antragsrücknahme i.S.d. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. auszulegen. 2. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. ist auch bei einer vor Anhängigkeit eingetretenen Erledigung anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 W 85/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-10

Aktenzeichen: 2 W 85/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0910.2W85.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91 a, 93, 269 Abs. 3, 888

Leitsätze

  1. Es ist im Einzelfall möglich, eine einseitige Erledigungserklärung als Antragsrücknahme i.S.d. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. auszulegen.

  2. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. ist auch bei einer vor Anhängigkeit eingetretenen Erledigung anwendbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 20. August 2003 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2003 - 7 0 324/02 SH I - wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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