2 W 85/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-09-10, 2 W 85/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-09-10, 2 W 85/03
2 W 85/03Obergericht10.09.2003
Regest
1. Es ist im Einzelfall möglich, eine einseitige Erledigungserklärung als Antragsrücknahme i.S.d. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. auszulegen. 2. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. ist auch bei einer vor Anhängigkeit eingetretenen Erledigung anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 85/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-09-10
Aktenzeichen: 2 W 85/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0910.2W85.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91 a, 93, 269 Abs. 3, 888
Leitsätze
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Es ist im Einzelfall möglich, eine einseitige Erledigungserklärung als Antragsrücknahme i.S.d. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. auszulegen.
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§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. ist auch bei einer vor Anhängigkeit eingetretenen Erledigung anwendbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 20. August 2003 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2003 - 7 0 324/02 SH I - wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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