2 Ausl 252/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-09-23, 2 Ausl 252/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-09-23, 2 Ausl 252/03
2 Ausl 252/03Obergericht23.09.2003
Regest
Die Anerkennung als Flüchtling i.S. des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 steht einer Auslieferung an das Herkunftsland in der Regel entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 252/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-09-23
Aktenzeichen: 2 Ausl 252/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0923.2AUSL252.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 6 Abs. 2; EuAlÜbk Art. 3 Abs. 2; HumHiG § 1
Leitsätze
Die Anerkennung als Flüchtling i.S. des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 steht einer Auslieferung an das Herkunftsland in der Regel entgegen.
Tenor
Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.
Die Entlassung des Verfolgten aus der Haft wird angeordnet.
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