Oberlandesgericht Köln, 2003-09-23, 2 Ausl 252/03

2 Ausl 252/03Obergericht23.09.2003

Regest

Die Anerkennung als Flüchtling i.S. des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 steht einer Auslieferung an das Herkunftsland in der Regel entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 252/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-23

Aktenzeichen: 2 Ausl 252/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0923.2AUSL252.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 6 Abs. 2; EuAlÜbk Art. 3 Abs. 2; HumHiG § 1

Leitsätze

Die Anerkennung als Flüchtling i.S. des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 steht einer Auslieferung an das Herkunftsland in der Regel entgegen.

Tenor

Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

Die Entlassung des Verfolgten aus der Haft wird angeordnet.

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