Oberlandesgericht Köln, 2003-09-25, 2 W 94/03

2 W 94/03Obergericht25.09.2003

Regest

Der Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks bestimmt sich grundsätzlich auch dann nach dessen Verkehrswert, wenn nur ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten streitig ist, welches auf eine geringwertige Gegenforderung gestützt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 W 94/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-25

Aktenzeichen: 2 W 94/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0925.2W94.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 3, 6

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks bestimmt sich grundsätzlich auch dann nach dessen Verkehrswert, wenn nur ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten streitig ist, welches auf eine geringwertige Gegenforderung gestützt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten vom 22. August 2003 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. Juni 2003 - 12 O 583/02 - wird zurückgewiesen.

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