Ss 388/03 - 199 -•Oberlandesgericht Köln, 2003-09-26, Ss 388/03 - 199 -
Oberlandesgericht Köln, 2003-09-26, Ss 388/03 - 199 -
Ss 388/03 - 199 -Obergericht26.09.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 388/03 - 199 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-09-26
Aktenzeichen: Ss 388/03 - 199 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0926.SS388.03.199.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
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Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision bewilligt.
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Das Verfahren wird hinsichtlich der Tatvorwürfe aus den Anklageschriften vom 6. November 2002 (verbundenes Verfahren 28 Js 971/02 StA Köln = 522 Ds 502/02 AG Köln) und vom 6. März 2003 (verbundenes Verfahren 28 Js 238/03 StA Köln = 522 Ds 131/03 AG Köln) eingestellt.
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Im übrigen wird das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision insgesamt - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
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