4 WF 100/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-09-29, 4 WF 100/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-09-29, 4 WF 100/03
4 WF 100/03Obergericht29.09.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 WF 100/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-09-29
Aktenzeichen: 4 WF 100/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0929.4WF100.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerinnen zu 1) und 2) vom 24.7.2003 wird der ihnen am 21. 7.2003 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 8.7.2003 - 46 F 440/00 - , durch welchen die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 15.3.2002 eingestellt worden ist, dahin abgeändert, dass es bei den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.3.2002 - 46 a F 440/00 - verbleibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.
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