2 Ws 566/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-10-14, 2 Ws 566/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-10-14, 2 Ws 566/03
2 Ws 566/03Obergericht14.10.2003
Regest
In Betracht kommen als Anlasstaten nur solche Taten, deren Unrechtsgehalt in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten anzusetzen ist. Zu beurteilen ist jeweils die einzelne Anlasstat; eine Gesamtschau der dem Täter insgesamt zuzurechnenden Schädigung entspricht nicht dem Wortlaut der Vorschrift.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 566/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-14
Aktenzeichen: 2 Ws 566/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1014.2WS566.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 112
Leitsätze
In Betracht kommen als Anlasstaten nur solche Taten, deren Unrechtsgehalt in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten anzusetzen ist. Zu beurteilen ist jeweils die einzelne Anlasstat; eine Gesamtschau der dem Täter insgesamt zuzurechnenden Schädigung entspricht nicht dem Wortlaut der Vorschrift.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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