Ausl 198/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-10-14, Ausl 198/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-10-14, Ausl 198/03
Ausl 198/03Obergericht14.10.2003
Regest
Ein Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Strafvollstreckung setzt voraus, dass dem Ersuchen "die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses" beigefügt ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a) EuAlÜbk). Bei einem Urteil setzt dies voraus, dass Rechtskraft eingetreten ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ausl 198/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-14
Aktenzeichen: Ausl 198/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1014.AUSL198.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: EuAlÜbk Art. 12
Leitsätze
Ein Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Strafvollstreckung setzt voraus, dass dem Ersuchen "die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses" beigefügt ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a) EuAlÜbk). Bei einem Urteil setzt dies voraus, dass Rechtskraft eingetreten ist.
Tenor
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29.08.2003 wird aufgehoben.
Der Verfolgte ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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