Oberlandesgericht Köln, 2003-10-17, 2 W 97/03

2 W 97/03Obergericht17.10.2003

Regest

1. Die Nichtbefolgung einer vorprozessualen Aufforderung stellt nur dann einen Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO dar, wenn sich die Aufforderung auf den später geltend gemachten Anspruch bezieht. 2. Ist der Erhalt eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens zwischen den Parteien streitig, so obliegt es im Rahmen des § 93 ZPO dem Beklagten, den fehlenden Zugang des Aufforderungsschreibens zu beweisen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 W 97/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-17

Aktenzeichen: 2 W 97/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1017.2W97.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91, 93 448

Leitsätze

  1. Die Nichtbefolgung einer vorprozessualen Aufforderung stellt nur dann einen Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO dar, wenn sich die Aufforderung auf den später geltend gemachten Anspruch bezieht.

  2. Ist der Erhalt eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens zwischen den Parteien streitig, so obliegt es im Rahmen des § 93 ZPO dem Beklagten, den fehlenden Zugang des Aufforderungsschreibens zu beweisen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17. September 2003 gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. September 2003 - 5 O 187/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

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