Oberlandesgericht Köln, 2003-11-11, 2 Ws 599/03

2 Ws 599/03Obergericht11.11.2003

Regest

Von dem Grundsatz, dass eine bei Anklageerhebung noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist, gilt dann eine Ausnahme, wenn die Anklage gerade zu der Strafkammer erhoben wird, die kurz zuvor eine Haftentscheidung in dieser Sache getroffen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 599/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-11-11

Aktenzeichen: 2 Ws 599/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1111.2WS599.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 117; StPO § 126

Leitsätze

Von dem Grundsatz, dass eine bei Anklageerhebung noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist, gilt dann eine Ausnahme, wenn die Anklage gerade zu der Strafkammer erhoben wird, die kurz zuvor eine Haftentscheidung in dieser Sache getroffen hat.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Angeschuldigten auferlegt.

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