Oberlandesgericht Köln, 2003-12-15, Ausl 329/03

Ausl 329/03Obergericht15.12.2003

Regest

Bei einem Antrag auf Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beifügung der ausländischen Strafvorschriften nicht erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — Ausl 329/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-15

Aktenzeichen: Ausl 329/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1215.AUSL329.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: EuRhÜbk Art. 14

Leitsätze

Bei einem Antrag auf Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beifügung der ausländischen Strafvorschriften nicht erforderlich.

Tenor

Die richterliche Vernehmung des Angeschuldigten D B, um die das Landesstrafgericht in Kandira/Türkei im Wege der Rechtshilfe ersucht hat, wird für zulässig erklärt.

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