Ausl 329/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-12-15, Ausl 329/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-12-15, Ausl 329/03
Ausl 329/03Obergericht15.12.2003
Regest
Bei einem Antrag auf Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beifügung der ausländischen Strafvorschriften nicht erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ausl 329/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-15
Aktenzeichen: Ausl 329/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1215.AUSL329.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: EuRhÜbk Art. 14
Leitsätze
Bei einem Antrag auf Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beifügung der ausländischen Strafvorschriften nicht erforderlich.
Tenor
Die richterliche Vernehmung des Angeschuldigten D B, um die das Landesstrafgericht in Kandira/Türkei im Wege der Rechtshilfe ersucht hat, wird für zulässig erklärt.
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