2 U 108/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-12-17, 2 U 108/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-12-17, 2 U 108/03
2 U 108/03Obergericht17.12.2003
Regest
1. Liegen die Voraussetzungen für eine gegenständlich begrenzte Teilauseinandersetzung nicht vor, führt dies nict zur Unzulässigkeit, sondern nur zur Unbegründetheit einer auf § 2042 BGB gestützen Leistungsklage. 2. Eine auf Feststellung einzelner Streitpunkte gerichtete Klage ist vor Abschluss der Erbauseinandersetzung nur zulässig, wenn eine solche Feststellung der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgebenden Grundlagen dient und die Erbauseinandersetzung hierdurch entlastet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Feststellungsklage im Ergebnis einer Teilauseinandersetzung gleichkommt. 3. Ein Gericht ist nicht bereits deshalb zur Erteilung eines gerichtlichen Hinweises verpflichtet, weil eine - anwaltlich vertretene - Partei hierum gebeten hat. Von einem Übersehen eines Gesichtspunktes im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann nicht ausgegangen werden, wenn einer Partei die Problematik einer bestimmten Rechtsfrage bewusst ist, sie aber an ihrem von dem Prozessgegner abweichenden Rechtsstandpunkt festhält. Die Partei darf sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht ihrer Rechtsauffassung folgt, es sei denn, dass das Gericht diesen Eindruck hervorgerufen hat. 4. Durch eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung oder Widerklage wird die Zurückweisung einer Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen. Ebensowenig steht einer Beschlussverwerfung entgegen, dass das Landgericht eine Erbauseinandersetzungsklage als unzulässig abgewiesen hat, während sie tatsächlich unbegründet ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 108/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-17
Aktenzeichen: 2 U 108/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1217.2U108.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 139 Abs. 2, Abs. 3, 522 Abs. 2, 533; BGB § 2042; 66 Art. 103 Abs. 1
Leitsätze
Liegen die Voraussetzungen für eine gegenständlich begrenzte Teilauseinandersetzung nicht vor, führt dies nict zur Unzulässigkeit, sondern nur zur Unbegründetheit einer auf § 2042 BGB gestützen Leistungsklage.
Eine auf Feststellung einzelner Streitpunkte gerichtete Klage ist vor Abschluss der Erbauseinandersetzung nur zulässig, wenn eine solche Feststellung der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgebenden Grundlagen dient und die Erbauseinandersetzung hierdurch entlastet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Feststellungsklage im Ergebnis einer Teilauseinandersetzung gleichkommt.
Ein Gericht ist nicht bereits deshalb zur Erteilung eines gerichtlichen Hinweises verpflichtet, weil eine - anwaltlich vertretene - Partei hierum gebeten hat. Von einem Übersehen eines Gesichtspunktes im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann nicht ausgegangen werden, wenn einer Partei die Problematik einer bestimmten Rechtsfrage bewusst ist, sie aber an ihrem von dem Prozessgegner abweichenden Rechtsstandpunkt festhält. Die Partei darf sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht ihrer Rechtsauffassung folgt, es sei denn, dass das Gericht diesen Eindruck hervorgerufen hat.
Durch eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung oder Widerklage wird die Zurückweisung einer Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen. Ebensowenig steht einer Beschlussverwerfung entgegen, dass das Landgericht eine Erbauseinandersetzungsklage als unzulässig abgewiesen hat, während sie tatsächlich unbegründet ist.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 12. Juni 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 433/02 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Januar 2004 Stellung zu nehmen.
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