2 U 87/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-12-17, 2 U 87/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-12-17, 2 U 87/03
2 U 87/03Obergericht17.12.2003
Regest
Leistet ein Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Vorauszahlung auf eine erst noch entstehende Forderung eines Gläubigers, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den überschießenden Betrag sowohl nach anfechtungs- als auch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückverlangen. Der Gläubiger ist zur Aufrechnung mit Altforderungen, die vor Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages entstanden sind, nicht berechtigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 87/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-17
Aktenzeichen: 2 U 87/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1217.2U87.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: InsO §§ 96 Abs. 1, 129, 130 Abs. 1, 141, 142; BGB §§ 812 Abs. 1, 814
Leitsätze
Leistet ein Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Vorauszahlung auf eine erst noch entstehende Forderung eines Gläubigers, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den überschießenden Betrag sowohl nach anfechtungs- als auch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückverlangen. Der Gläubiger ist zur Aufrechnung mit Altforderungen, die vor Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages entstanden sind, nicht berechtigt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten vom 21. Januar 2003 wird das am 20. November 2002 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Köln - 91 O 32/02 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.124.619,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2001 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits sowie des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Marburg entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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