2 Ws 684/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-12-22, 2 Ws 684/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-12-22, 2 Ws 684/03
2 Ws 684/03Obergericht22.12.2003
Regest
Einer Vorlage der Akten durch das zuständige Gericht über die Generalstaatsanwaltschaft bedarf es zur Haftprüfung nicht. Der nach § 122 Abs. 1 erforderliche Antrag der Staatsanwaltschaft kann auch konkludent,z.B.im Rahmen der Haftbeschwerde, erfolgen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 684/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-22
Aktenzeichen: 2 Ws 684/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1222.2WS684.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § § 120, 122
Leitsätze
Einer Vorlage der Akten durch das zuständige Gericht über die Generalstaatsanwaltschaft bedarf es zur Haftprüfung nicht. Der nach § 122 Abs. 1 erforderliche Antrag der Staatsanwaltschaft kann auch konkludent,z.B.im Rahmen der Haftbeschwerde, erfolgen.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11.10.2002 (502 Gs 3834/02) in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 04.08.2003 (109 - 16/03) wird aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die darin entstandenen Auslagen des Angeklagten.
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