Oberlandesgericht Köln, 2004-01-05, 2 Ws 710/03

2 Ws 710/03Obergericht05.01.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 710/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-05

Aktenzeichen: 2 Ws 710/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0105.2WS710.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 116

Tenor

  1. Der Beschluß der 13. großen Strafkammer des

Landgerichts Köln vom 22.10.2003 - Az 113-51/03 - wird

aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache zu entlassen.

  1. Der Verschonungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom

25.12.2002 - Az 505 Gs 4879/02 - wird dahin abgeändert, dass die Auflagen zu Nr. 1 bis 3 und 5 entfallen.

Die Auflage Nr. 4 - wonach der Angeklagte jeden Kontakt zur Geschädigten, auch über Dritte, zu vermeiden hat - bleibt jedoch bestehen.

  1. Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

  2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird um drei Viertel ermäßigt.

Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt zu 3/4 die Staatskasse, im übrigen der Angeklagte selbst.

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